Heimatkreis Plan-Weseritz e.V.
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Satzung


Satzung des Vereins „Heimatkreis Plan-Weseritz e.V.“


§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Heimatkreis Plan-Weseritz e.V.“ und hat seinen Sitz in Tirschenreuth. Er hat die Rechtsform    eines eingetragenen Vereins.
(2) Der Verein erkennt die Sudetendeutsche Landsmannschaft als alleinige Sprecherin der sudetendeutschen Volksgruppe an.


§ 2 Wirkungs- und Geschäftsbereich

 Wirkungs- und Geschäftsbereich des Vereins ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Zweck des Vereins

Der Verein ist die unpolitische Vereinigung Deutscher, die ihren Wohnsitz vor dem 1. Mai 1945 im Gebiet der Bezirke Plan und Weseritz (Heimatgebiet) hatten, sowie deren Nachkommen, ohne Rücksicht auf konfessionelle, weltanschauliche und parteipolitische Einstellung. Aufgabe des Vereins ist die Wahrung kultureller und heimatpflegerischer Belange, die sich aus der Tradition des Heimatgebietes ergeben. Dazu gehören insbesondere: 
a. Aufnahme und Pflege der Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die denselben oder ähnlichen Zweck verfolgen;
b. Durchsetzung des Grundsatzes des Rechts auf angestammte Heimat;
c. Pflege des übernommenen Kulturgutes, der Sitte, des Brauchtums und der geschichtlichen Überlieferung des Heimatgebietes;
d. die Veranstaltung von Heimattreffen und Heimattagen zur Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühles und zur Pflege des Heimatgedankens;
e. Herausgabe von Druckwerken zur Pflege des heimatlichen Gedankengutes und der Zusammengehörigkeit;
f. Errichtung und Unterhaltung einer St.-Anna-Gedächtniskirche in Mähring (Landkreis Tirschenreuth) für Wallfahrten und Totengedenken der Landsleute aus dem Heimatgebiet;
g. Errichtung und Erhaltung einer Heimatstube und eines Archivs;
h. Erwerb und Verwaltung von Liegenschaften, soweit für Vereinszwecke notwendig.


§ 5  Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln, und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile an seinem Vermögen erhalten.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder der Vereinsorgane ist ehrenamtlich.


§ 6 Mitgliedschaft

(1)  Der Verein besteht aus                
       a) ordentlichen Mitgliedern (s.Abs. 2)
       b) fördernden Mitgliedern (s.Abs.3)
       c) Ehrenmitgliedern (s.Abs. 4).

(2) Ordentliche Mitglieder können alle über 18 Jahre alten Deutschen und deren Nachkommen  werden, die aus dem Heimatgebiet stammen, sowie natürliche und juristische Personen, die sich dem Heimatgebiet oder dem Verein  verbunden fühlen.
(3) Fördernde Mitglieder  können natürliche oder juristische Personen werden, die durch regelmäßige Beiträge finanzieller oder sachlicher Art die Tätigkeit des Vereins unmittelbar fördern und unterstützen. Sie haben Sitz und Stimme in den Vereinsversammlungen, ausgenommen bei Wahlen.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können vom Vereinsrat auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen ernannt werden, die durch ihren persönlichen Einsatz in besonderem Maße zur Erfüllung der Vereinsaufgaben beigetragen haben. Sie haben Sitz und Stimme in den Vereinsversammlungen, ausgenommen bei Wahlen.


§ 7 Beitritt zum Verein

Der Beitritt ordentlicher und fördernder Mitglieder bedarf einer schriftlichen Erklärung.    
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Ablehnungsbescheides die Beschwerde an das Schiedsgericht des  Vereins zu.


§ 8  Ende der Mitgliedschaft  

(1) Die Mitgliedschaft endet:
       a) durch Tod,      b) durch Austritt    c) durch Aberkennung      d) durch Ausschluss
(2) Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung dem Vorstand bekannt gegeben werden und kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer mindestens dreißigtägigen Kündigungsfrist erfolgen.
(3) Die Aberkennung der Mitgliedschaft erfolgt bei mehr als zweijährigem schuldhaftem Verzug in der Beitragsleistung auf Antrag des Vermögensverwalters durch den Vorstand.
(4) Wer die Vereinsinteressen schädigt, kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschlussbescheides die Beschwerde an das Schiedsgericht des Vereins zu.


§ 9  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder können an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, seine Einrichtungen benützen und das Geschäftsgebaren überwachen. Sie sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, die Zwecke des Vereins zu fördern und seine satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Entscheidungen anzuerkennen.
(2) Ordentliche Mitglieder haben das aktive Wahlrecht. Gewählt werden kann, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat.

 

§ 10  Mitgliedsbeitrag

Zur Deckung der Verwaltungskosten und –auslagen des Vereins und zur Erfüllung des Vereinszwecks wird von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird.


§ 11  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
     a) die Hauptversammlung (§ 12),         b) der Vorstand (§13),       c) der Vereinsrat (14),    d)  das Schiedsgericht (§ 15). 

 

§ 12  Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand im Laufe des Kalenderjahres durch Kundmachung in der Heimatzeitschrift „Heimatbrief für die Bezirke Plan-Weseritz und Tepl-Petschau“ einberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Die Hauptversammlung ist die Jahreshauptversammlung im Sinne des BGB, sie ist auf jeden Fall beschlussfähig. Ihr obliegt:
     a) die Wahl des Vereinsvorstands,
     b) die Wahl eines Stellvertreters des Schriftführers,
     c) die Wahl eines Stellvertreters des Vermögensverwalters,
     d) die Wahl eines Stellvertreters des Verlagsleiters,
     e) die Wahl der Rechnungsprüfer,
     f) die Wahl der Schiedsrichter,
     g) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Rechnungslegung,
     h) die Entlastung des Vorstands,
     i) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
     j) die Beschlussfassung über die Satzung und ihre allfällige Änderung,
     k) die Überwachung der Geschäftsführung,
     l) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    m) die Beschlussfassung über freie Anträge (welche innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen vor der     

         Hauptversammlung eingegangen sein müssen).

(3) Die Wahlen gemäß Abs. 2, Buchstaben a) bis f) finden alle vier Jahre statt. Bei allen
Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Zweckänderung des Vereins (vgl. § 4) ist jedoch eine 9/10-Mehrheit der Stimmen der anwesenden  Mitglieder erforderlich.      
(4) Über den Verlauf der Hauptversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist eine  Niederschrift zu führen, die der Vorsitzende und der Schriftführer zu unterzeichnen haben.
(5) Der Vorstand kann nach Bedarf eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
(6) Aus begründetem Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder ist    innerhalb zweier Monate eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.


§ 13  Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kreisbetreuer, der von den Gemeindebetreuern des Heimatkreises Plan-Weseritz gewählt ist,
d) dem Schriftführer,
e) dem Vermögensverwalter,
f) dem Verlagsleiter der Heimatzeitschrift „Heimatbrief für die Bezirke Plan-Weseritz und Tepl-Petschau“.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Sie vertreten den Verein einzeln. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende tätig wird, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Vorstand bestellt
a) den Geschäftsführer und dessen Stellvertreter,
b) die Beiräte und deren   Stellvertreter
(4) Der Vorstand ist in seinen Entscheidungen nicht an Sitzungen gebunden. Die   Entscheidungen sind durch den Schriftführer jedoch schriftlich niederzulegen.
(5) Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
a) die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel,
b) die Vorberatung des vom Vermögensverwalter aufgestellten Haushaltsplans,
c) die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Hauptversammlung oder dem Vereinsrat vorbehalten sind,
d) die Festlegung der redaktionellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Richtlinien für die Heimatzeitschrift,
e) die Festsetzung der Spesenvergütung an die Mitglieder der Vereinsorgane,  wenn diese im Rahmen ihrer Funktion für den Verein tätig werden.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann der verbliebene Vorstand mit einfacher Mehrheit für den Rest der Amtsperiode ein kommissarisches Ersatzmitglied berufen.


§ 14  Vereinsrat

 (1) Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus
      a) dem Vorstand (§13 Abs.1),
      b) dem Geschäftsführer (§13 Abs. 3 Buchst.a)),
      c) den Beiräten (§ 13 Abs. 3 Buchst. b)),
(2) Der Vereinsrat hat folgende Aufgaben:
      a) Vorbereitung der Hauptversammlung,
      b) Beratung und Beschlussfassung über außenplanmäßige Ausgaben von mehr als 2.500,-- Euro,
c) Beratung zur Rechnungslegung ,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern (§6 Abs. 4).


§ 15  Schiedsgericht

Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich in allen Streitigkeiten über ihre Rechte und Pflichten aus dieser Satzung der Entscheidung des Schiedsgerichts. Es handelt im Rahmen der Schiedsordnung des Vereins.


§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der    Hauptversammlung, der mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst wird.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks tritt folgende Regelung in Kraft:   
1. Die St.-Anna-Gedächtniskirche in Mähring  geht samt den etwa vorhandenen  Geldmitteln aus dem so genannten „Kapellenfonds“ in das Eigentum der Marktgemeinde Mähring oder deren Rechtsnachfolger über. Eine vertragliche Regelung
 wurde diesbezüglich am 22. Juli 1966 getroffen.
2. Die Einrichtung des Heimatmuseum und des Archivs bei der Stadt Tirschenreuth   erhält die Stadt Tirschenreuth  zu eigen und zur weiteren Betreuung bzw. Zugängigmachung für die Öffentlichkeit.
3. Bei der Auflösung des Vereins vorhandenes Barvermögen wird zu gleichen Teilen  der Marktgemeinde Mähring (für die St.-Anna-Gedächtniskirche und Fotoausstellung – und sammlung) und der Stadt Tirschenreuth (für das Heimatmuseum)
des Vereins) übereignet.
4. Zur vermögensrechtlichen Abwicklung bestimmt die Hauptversammlung zwei  Abwickler.


§ 17 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen ausschließlich in der vom Verein herausgegebenen Heimatzeitschrift „Heimatbrief für die Bezirke Plan-Weseritz und Tepl-Petschau“.


Änderung und Neufassung der Satzung

Eingetragen im Vereins-Register unter Aktenzeichen: VR 200427 am 29. Dezember 2015.
Amtsgericht Weiden i.d. Opf. -Registergericht-, gez. Rupprecht.
Stand Januar 2016


Heimatkreis
Plan-Weseritz e.V.
Dreifaltigkeitsplatz 4
84028 Landshut
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